Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.03.2003 in Heinsberg.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Schweinefreunde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Heinsberg.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, das Ansehen der Schweine in der Öffentlichkeit zu verbessern sowie aktiv für den Schutz und die artgerechte Haltung der Schweine
einzutreten.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Herausgabe einer Vereinszeitschrift Information der Öffentlichkeit Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen und Verbänden, die ebenfalls für den Schutz und die artgerechte Haltung von Schweinen eintreten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Über die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand aufschriftlichen Antrag.
3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden, wer sich um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines
ordentlichen Mitglieds durch Beschluß der ordentlichen Mitglieder aufgenommen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;
c) bei fördernden Mitgliedern mit Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
6. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand
mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus erstem und zweitem Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeder von ihnen ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Der Vorstand teilt seine Aufgaben unter seinen Mitgliedern selbständig auf und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung muss von den
ordentlichen Mitgliedern durch Beschluss genehmigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung an die
ordentlichen Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder Email an die letztbekannte Anschrift / EmailAdresse der Mitglieder einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
3. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
4. Alle nicht in Abs. 2 genannten Aufgaben können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder ohne Einberufung der Mitgliederversammlung geregelt werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes im
gleichen Verfahren wie nach Abs. 1 einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der
Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Das auf der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 9 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Eine Vertretung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist zulässig. Der
Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der ordentlichen
Mitglieder gefasst.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
bedarf der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins auf die Gesellschaft zur Erhaltung alter
und gefährdeter Haustierrassen (GEH), Witzenhausen, zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.