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Zum Ende der Seite springen Vor der Anschaffung von Minischweinen dringend lesen!
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Sabine
unregistriert
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Wenn die Liebe zur Last wird
Erfahrungen bei der Haltung von Minischweinen


Als „ungeeignet für die Heimtierhaltung“ hat der ZZF im letzten Frühjahr die Minischweine in seinen „Heidelberger Beschlüssen“ eingestuft. Im Rahmen der Selbstbeschränkung sollen sie von ZZF-Mitgliedsbetrieben nicht präsentiert werden. Dr. Thomas Fröhlich, Fachtierarzt für Tierschutz in Wiesbaden, verweist im folgenden Beitrag unter anderem auf rechtliche Aspekte, die die Position des ZZF untermauern.

von Dr. Thomas Fröhlich

Possierlich sind sie ja anzusehen, die Minischweine. Durch ihre Präsentation in Fernsehsendungen und auf Ausstellungen werden entsprechende Kaufwünsche geweckt. Leider wird dabei häufig zu wenig über die Haltung dieser Tiere vermittelt, die ja nun wirklich keine Heimtiere und keinesfalls zur ausschließlichen Haltung in der Wohnung geeignet sind.

Insbesondere in Ermangelung von Züchteranschriften werden zuweilen Zoofachhändler angesprochen, diese possierlichen Minischweine doch in ihren Geschäften zum Verkauf anzubieten. Allerdings scheitert dies in der Regel an der dazu notwendigen § 11 Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, da die geforderten speziellen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einem Zoofachhändler zumeist nicht vorhanden sind. Vor allem, wenn der langjährige Umgang mit den Minischweinen nicht nachgewiesen werden kann. Viele gesetzliche Bestimmungen erschweren zudem die Haltung der Minischweine, was ein Laie in dieser Form und Fülle vermutlich gar nicht erwarten würde.

Vom Tierseuchengesetz...

Unabhängig von ihrer Größe unterliegen alle Schweine, also auch Minischweine, den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes. Für den Tierhalter besteht deshalb bei Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche, z.B. der Schweinepest, der Aujeszkyschen Krankheit, der Maul- und Klauenseuche oder der Brucellose, eine Anzeige- und Fernhalteverpflichtung. Dies setzt für den Tierhalter selbstverständlich die Kenntnis über das Erscheinungsbild dieser und anderer auf Schweine übertragbaren Tierseuchen voraus. Unterlassungen werden mit Bußgeldern geahndet.

Ferner ist die Schweinehaltung nicht nur dem zuständigen Kreisveterinäramt, sondern auch der Tierseuchenkasse des jeweiligen Bundeslandes anzumelden. Eine jährliche Beitragszahlung ist hierfür fällig, wodurch bei einem Seuchenausbruch allerdings auch ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen besteht. Nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung müssen alle Schweine spätestens nach dem Absetzen mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, die vom Kreisveterinäramt zugeteilt wird. Bei der Größe der Ohrmarke ist dabei die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen. Die von einigen Minischweinezüchtern geforderte Chipkennzeichnung ist rechtlich derzeit nicht möglich. Auch muss ein Bestandsbuch geführt werden, in denen alle Zu- und Abgänge von Schweinen nachprüfbar erfasst werden. Werden Schweine übernommen, muss dies innerhalb von 7 Tagen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die diese Informationen dann in eine bundesweite zentrale Datenbank eingibt.

... über Fütterungsvorschriften,

§ 24 a der Viehverkehrsverordnung verbietet wegen der Gefahr des Ausbruchs der Schweinepest strengstens die Verfütterung von häuslichen oder auch gewerblichen Speiseresten. Ausnahmen gelten nur für Speiseabfälle aus eigens genehmigten Erhitzungsanlagen, in denen die Speisereste einem speziellen Erhitzungsverfahren unterworfen wurden. Die im Haushalt anfallenden Speisereste, auch wenn sie speziell für Minischweine dort gekocht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht und dürfen keinesfalls verfüttert werden. Dies gilt nicht nur für Fleisch, sondern auch für alle Reste, die in irgendeiner Weise in Kontakt mit Fleisch gekommen sind, wie z.B. Saucen, Knochen oder Suppen. Der Grund für diese strenge Regelung besteht darin, dass durch nicht ausreichend erhitzte Speisereste sehr leicht Tierseuchenerreger übertragen werden können und es beim leicht möglichen Übergang in Haus- oder Wildschweinebestände zu großen Seuchenzügen kommen könnte. Jedem Tierhalter, auch der von Minischweinen, der dies nicht beachtet, drohen empfindliche Strafen und hohe Schadensersatzleistungen.

den Seuchenabwehrmaßnahmen...

Nach den Bestimmungen zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit (AK) müssen in allen Zuchtbeständen jährliche Blutproben bei den Schweinen genommen werden, was zudem im Rahmen der Seuchenabwehr vom zuständigen Kreisveterinäramt ferner auch für alle sonstigen Schweinebestände, mithin auch für Minischweine, angeordnet werden kann. Gerade bei den kleinen Tieren ist es oft nicht einfach, die notwenige Blutmenge von mindestens 5 ml für die vorgeschriebenen Untersuchungen zu gewinnen. Sollten Schweine aus amtlich nicht AK-freien Gebieten, wie derzeit noch Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder anderen Mitgliedsstaaten, in amtlich anerkannt freie Gebiete verbracht werden, so müssen für diese Tiere amtstierärztliche Bescheinigungen ausgestellt werden.

... bis hin zur Schweinehaltungshygienevorschrift

Minischweine, insbesondere die zu Zuchtzwecken gehaltenen, unterliegen den Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung, in der Mindesthygienestandards auch für Klein- und Kleinsthaltungen definiert werden. Die Anlage 1 dieser Verordnung regelt die Stallhaltung. Neben einem guten baulichen Zustand dürfen Schweine nicht entweichen und es müssen Schilder „Schweinebestand - für Unbefugte Füttern und Betreten verboten“ angebracht werden. Neben ausreichend heller Beleuchtung müssen Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Schuhzeug und ein Wasserabfluss vorhanden sein. Bei einer reinen Freilandhaltung sind die Bestimmungen der Anlage 4 dieser Verordnung zu beachten, wobei unbedingt jeglicher Kontakt zu Wildschweinen vermieden werden soll. Die Art und der Umfang dieser Freilandhaltung, insbesondere auch die Einzäunung, wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde festgelegt. Neben der Einrichtung eines Doppelzaunes mit einem Mindestabstand von 2 Metern, muss dieser nicht nur im unteren Bereich engmaschig, sondern zudem gegen Unterwühlen gesichert sein. Ferner müssen Stallgebäude zur Absonderung zur Verfügung stehen. Weitere Auflagen sind jederzeit möglich.

Darüber hinaus hat der Besitzer eine mindestens jährliche tierärztliche Bestandsbetreuung sicherzustellen. Dieser Tierarzt muss über ein von der zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigtes Fachwissen verfügen, das er sich alle 3 Jahre erneut bestätigen lassen muss.

Achtung: Fleischhygieneverordnung!

Aber auch arzneimittelrechtliche Bestimmungen gilt es zu beachten. Denn Schweine, damit auch Minischweine, gelten als Lebensmittel liefernde Tiere - auch wenn die possierlichen Tierchen niemals zur Schlachtung gelangen sollten. Anders als bei Pferden ist eine Ausnahmeregelung mit besonderem Eintrag im Equidenpass bei Schweinen rechtlich nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass ausschließlich nur solche Arzneimittel im Krankheitsfall oder zur Prophylaxe eingesetzt werden dürfen, die eine Zulassung für Lebensmitteltiere besitzen. Bei jeder tierärztlichen Behandlung mit einem apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel muss ein so genannter Abwendungs- und Abgabebeleg durch den Tierarzt ausgestellt werden, den der Tierhalter aufbewahren und in sein neu zu führendes Bestandsbuch übertragen muss. Sollte ein Schwein doch zur Schlachtung gelangen, gelten bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der notwendigen Untersuchung auf Trichinen die einschlägigen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung.

Verendete Schweine sind entsprechend der Vorgaben durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Die für einzelne tote Tierkörper von Hunden, Katzen, Kaninchen und anderer Kleintiere mögliche Ausnahmeregelung gilt nur für einzelne Ferkel. Erwachsene Minischweine müssen dagegen grundsätzlich einer Anstalt zugeführt werden.

Impfen ist angezeigt

Bei artgerechter Haltung und Ernährung sind Minischweine sehr robust und werden nur sehr selten krank. Am häufigsten treten Erkrankungen des Verdauungsapparates auf, wie Erbrechen und Durchfall. Zumeist handelt es sich dabei um Ernährungsfehler, wie das Fressen von verdorbenem Futter. Ferner stellen auch Parasiten eine ständige Gefahr für die Minischweine dar, insbesondere bei intensiver Freilandhaltung. Neben Magen-Darm- und Lungenwürmern kommen vorwiegend auch Hautparasiten relativ häufig vor. Zumeist handelt es sich dabei um Räudemilben und Schweineläuse. Mindestens zweimal jährlich sollte daher eine vorbeugende tierärztliche Behandlung der Schweine vorgenommen werden. Reine Zuchtbestände impfen häufig gegen den bakteriellen Rotlauf und die Parvovirose (SMEDI). Gerade in Tollwutepidemiegebieten sollte auch an eine jährliche Tollwutschutzimpfung der Minischweine gedacht werden.

Kein ungefährliches Tier

Basis für die Aufnahme der Minischweine in Anhang A der Heidelberger Beschlüsse waren in erster Linie die tierschutzrelevanten Haltungsbedingungen, die eine Wohnungshaltung ebenso ausschließen wie die Präsentation im Zoofachgeschäft. Eine ausschließliche Wohnungshaltung führt zwangsläufig zu Verhaltensstörungen und auch zu körperlichen Erkrankungen und ist deshalb in tierschutzrechtlicher Hinsicht abzulehnen. Die Wohnungshaltung ist auch für den Besitzer problematisch. Minischweine sind ständig auf Futtersuche und haben den angeborenen Trieb, ständig zu wühlen. Dabei machen sie auch vor Möbeln und Teppichen nicht Halt, zerbeißen Tische und Türen, öffnen und durchwühlen Schränke und kippen auch Möbel um. Sie können in der Wohnung durchaus einen nicht unerheblichen Schaden anrichten.

Schweine sind Beutetiere. Bei drohender Gefahr fliehen sie in der Regel. Nur im Notfall greifen sie an. Dabei können sie aufgrund ihrer niedrigen Aggressionsschwelle schon gehörig zubeißen. Es finden deshalb auch oft Rangordnungskämpfe statt, die nicht immer ohne Verletzungen enden. Fehlt die Rotte und wird der Mensch als Ersatz gesehen, muss man oft manche Derbheit hinnehmen. Gerade für Kleinkinder sind schwergewichtige Minischweine nicht ungefährlich, da sie ihren Hierarchieplatz festigen wollen und deshalb auch als Schmusetiere für diese grundsätzlich nicht geeignet sind. Ein Schwein kann man grundsätzlich nicht wie einen Hund erziehen, vielmehr zeigen sie auch ein anderes Sozialverhalten, wie es in einem Hunderudel herrscht. Ein Minischwein wird sich in der Familie nie völlig unterordnen, sondern wird immer eigensinnig bleiben und versuchen, seine eigenen Interessen durchzusetzen.

Mit freundlicher Genehmigung von Dr. Thomas Fröhlich
22.04.2010 11:53
Sabine
unregistriert
Infoblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Infoblatt der Tierärztklichen Vereinigung für Tierschutz in Sachen Minischweine

Bitte schauen sie sich auch das Infoblatt Nr. 94 auf dieser Seite an.
http://www.tierschutz-tvt.de/merkblaetter.html
25.04.2010 07:42
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