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Zum Ende der Seite springen Betäubungsloses Schlachten ist grundsätzlich verboten
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peggy
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Betäubungsloses Schlachten ist grundsätzlich verboten Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Stuttgart (aho) – Das baden-württembergische Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum weist die muslimischen Mitbürger anlässlich des Kurban Bayrami-Fests vom 11. bis 14. Februar 2003 auf das grundsätzliche Verbot des Schächtens hin. "Das Schächten von warmblütigen Tieren, ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur unter Betäubung möglich", sagte Minister Willi Stächele MdL, am Mittwoch (22. Januar) in Stuttgart. Das betäubungslose Schlachten ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig. "Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung müssen bei den Landratsämtern oder Bürgermeisterämtern der Stadtkreise rechtzeitig gestellt werden. Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn zwingende religiöse Vorschriften einer Glaubensgemeinschaft ihren Mitgliedern das betäubungslose Schlachten (Schächten) vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen," betonte der Minister. Antragsteller können sich bei den Landratsämtern oder Bürgermeisterämtern der Stadtkreise informieren, welche weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sein müssen, informierte Stächele.

Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat landeseinheitliche Vorgaben für die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen gemacht. Danach sind die zwingenden religiösen Vorschriften, die das betäubungslose Schlachten vorschreiben, begründet und nachvollziehbar darzulegen. Zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll, müssen ebenfalls Angaben gemacht werden. Die Sachkunde der Personen, die das Schächten durchführen, ist nachzuweisen. Darüber hinaus sind Angaben zur Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen notwendig. Außerdem muss dargelegt werden, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden und wo das Fleisch verblieben ist. Im Einzelfall ist auch eine Erklärung der Antragsteller erforderlich, dass das Fleisch geschächteter Tiere nur an Personen abgegeben wird, für die eine zwingende religiöse Vorschrift zum Verzehr geschächteten Fleisches besteht. "Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn diese Voraussetzungen vollständig erfüllt sind", erläuterte Stächele weiter.

Geschächtet werden dürfe nur in Schlachtbetrieben, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. In Baden-Württemberg würden keine Ausnahmegenehmigungen für das Schächten von Rindern erteilt. Dafür gebe es derzeit keine geeigneten Fixiereinrichtungen. Die zuständigen Behörden würden auch in diesem Jahr anlässlich des Kurban Bayrami-Festes verstärkt Kontrollen durchzuführen.

(Quelle: animal health)
26.01.2003 13:57
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