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Zum Ende der Seite springen Verwaltungsgericht Minden kippt den Kuschelerlass
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peggy
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Verwaltungsgericht Minden kippt den Kuschelerlass Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Minden (aho) - Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am Dienstag (11.12.2002) entschieden, dass für die Errichtung einer Schweinemastanlage mit Vollspaltenböden die Bestimmungen des Schweinehaltungserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (sog. Kuschelerlass) nicht maßgeblich seien.

Der Kläger betreibt schon bisher im Kreis Paderborn Schweinemast mit Ferkelaufzucht. Er beabsichtigt, einen weiteren Maststall für 2800 Mastschweine zu errichten, so dass er insgesamt 3500 Mastschweineplätze und 1850 Ferkelaufzuchtplätze bewirtschaften kann. Zu diesem Zweck beantragte er bei der Bezirksregierung Detmold die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Bezirksregierung Detmold lehnte ab, denn das Ministerium hatte den untergeordneten Behörden per Erlass aufgegeben, für die Errichtung von Schweineställen Genehmigungen nur noch zu erteilen, wenn die Ställe unter anderem mit weichen Liegeflächen, einer bestimmten Mindestfläche je Schwein, einer Mindestfensterfläche von 3 % der Grundfläche, zwei verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Schweine und einer Einrichtung für die Abkühlung der Schweine bei hohen Stallinnentemperaturen ausgestattet seien sowie für je 1500 Mastschweine eine Vollzeitkraft beschäftigt würde. Diese Anforderungen, die inhaltlich in der außer Kraft getretenen Schweinehaltungsverordnung des Bundes nicht enthalten waren, sollten nach Vorstellung des Ministeriums solange gelten, bis eine neue Schweinehaltungsverordnung erlassen würde.

Der Kläger rief das Verwaltungsgericht an, weil er den in dem Erlass vorgesehenen Forderungen nicht nachkommen, sondern seine Anlage in der geplanten Weise erweitern wollte. Die 11. Kammer gab seiner Klage statt und verpflichtete die Bezirksregierung Detmold, dem Kläger die geforderte Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. In den Gründen ihrer Entscheidung führte die Kammer aus: Für die Frage, welche Anforderungen des Tierschutzes der Kläger von Rechts wegen erfüllen müsse, seien unmittelbar das Tierschutzgesetz sowie die für die Bundesrepublik verbindlichen Vorgaben des europäischen Tierschutzrechts, insbesondere die Empfehlung des Ständigen Ausschusses unter Berücksichtigung der gleichfalls verbindlichen EU-Richtlinien zur Schweinehaltung, maßgeblich. Das Vorhaben des Klägers entspreche diesen Tierschutzanforderungen. Die weitergehenden Forderungen des Erlasses, der zwar die Behörden, nicht aber das Gericht binden würde, könnten demgegenüber keine Geltung beanspruchen. Sie fänden sich in den rechtlich verbindlichen europäischen Bestimmungen nicht wieder. Auch seien keine unumstrittenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannt, nach denen Schweinehaltungssysteme, die diesen neuen Forderungen nicht entsprächen, eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere nicht sicherstellen könnten. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Verordnungsgebers konkrete neue Anforderungen aus den konträren wissenschaftlichen und agrarfachlichen Stellungnahmen abzuleiten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Az.: 11 K 1511/01)

(Quelle: animal-health
13.12.2002 10:55
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