Schweinefreunde.de - Forum
Diskussionsplattform für Schweinefans
und Minischweinfreunde

Schweinefreunde.de Portal Forum Registrierung
Member Team Suchfunktion FAQ
Schweinefreunde-Forum » Dies und Das » Tierschutz und andere Diskussionen » Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
Zum Ende der Seite springen Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Sabine
unregistriert
Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

AHO Aktuell - Informationen zur Tiergesundheit

Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung tritt Sonntag in Kraft (28.10.2005)

-----------------------------------------------------------
Berlin (aho) - Das Agrarministerium in Berlin ergreift weitere
Maßnahmen zu Schutz vor der Geflügelpest. Hierzu wird am Samstag eine
Änderungsverordnung zur Geflügelpestschutzverordnung im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die Verordnung tritt am Sonntag, 30. Oktober 2005, in
Kraft und dient zudem der Umsetzung von Entscheidungen der
Europäischen Kommission. Damit gelten ab dem 30. Oktober folgende
Ergänzungen zur Geflügelpest-Schutzverordnung:

· Bestimmte Vögel (z. B. Enten, Gänse, Möwen, Schnepfen, Seeschwalben,
Austernfischer, Alken) dürfen nicht als Lockvögel zur Jagd auf
Wildgeflügel benutzt werden. Ausnahmegenehmigungen durch die
zuständige Behörde sind möglich, wenn die Vögel genutzt werden, um
Wildgeflügel zum Zwecke der Probengewinnung im Rahmen der bundesweiten
Wildvogeluntersuchung ("Wildvogelmonitoring") anzulocken.

· Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, muss
sicherstellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, dass die Tiere nicht mit
Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt
werden und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen
Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel
unzugänglich aufbewahrt werden.

· Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen,
Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten
(Geflügel = Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse). Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das Geflügel in
den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen
Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung im
Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

· Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen
Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)
die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in
Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.
28.10.2005 23:43
Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Neues Thema erstellen Antwort erstellen
Schweinefreunde-Forum » Dies und Das » Tierschutz und andere Diskussionen » Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung

Views heute: 351.900 | Views gestern: 582.757 | Views gesamt: 626.131.614