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Peter Peter ist männlich


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Viehverkehrsordnung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Nachfolgend ein paar Auszüge aus der Viehverkehrsordnung.
Der Volltext der Verordnung ist hier zu finden.

Auch wenn das Gros der Regelung für die kommerziellen Transporteure usw. gilt, gibt es doch auch hier einige Regelungen, die für ALLE Schweinehalter gültig sind, wie z.B. die nachfolgend auszugsweise dargestellten.


"§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.,

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse

unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,

anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden."


§ 39 Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt."

(...)

"(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. "


"§ 40 Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, (...)"

"§ 42 Bestandsregister
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. (...)"


Es handelt sich hier einzig um Auszüge (!) aus der bundesweit gültigen ViehVerkV. Diese setzt andere (ggf. auch länderspezifische) Regelungen nicht außer Kraft, sondern gilt eigenständig (ggf. sogar zusätzlich), somit auch für die "privaten" Schweinehalter.

Wie im Einleitungshinweis für diesen Teil des Forums bereits erwähnt:Es besteht für Euch in diesem Part keine Möglichkeit des Kommentierens oder Einstellens eigener Beiträge.
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