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aus dem geltenden (EU)-Recht... Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Eigentlich kann man es gar nicht oft genug betonen, dass die Haltung von "Hobby-Schweinen" der kommerziellen Nutztier-Haltung rein rechtlich gleichgestellt ist, d.h. es gelten alle Bestimmungen, Regeln, Verordnungen und Gesetze ohne Ansehen der unterschiedlichen Haltungsabsicht.

Hier einmal ein paar Passagen aus einem (schon etwas älteren) Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Bundesratskennzeichen 318/13)
(TierSchNutztV - Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungVerordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung, Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.2.2014 I 94)

Quelle für die nachfolgenden Textauszüge:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/par...te=0318_2D13#h2
"Mit den im Verordnungsentwurf vorgesehenen Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden EG-rechtliche Vorgaben zum Beschäftigungsmaterial für Schweine umgesetzt und es werden Regelungen geschaffen, die der Stärkung der Gesundheit und Vitalität von Schweinen aller Nutzungsrichtungen sowie der Sachkunde des Schweinehalters dienen."

In der Gegenüberstellung Wunsch und Wirklichkeit:
Vorschlag NRW:

"In § 26 werden nach Absatz 1 folgende neue Absätze 1a und 1 b eingefügt: (1a) Schweine darf nach dem 30. Juni 2014 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. § 17 Absatz 2 bis Absatz 6 gilt entsprechend; hierbei gilt § 17 Absatz 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Umgang und die Versorgung von Schweinen beziehen, und Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die in Nummer 1 genannte Ausbildung auf die Fachrichtung Schweinehaltung bezieht, dass die in Nummer 2 genannte Ausbildung bis zum 30. Juni 2004 erfolgreich abgeschlossen wurde und dass sich der in Nummer 4 genannte Nachweis der unbeanstandeten Tierhaltung auf einen Bestand von nicht weniger als 20 Schweinen bezieht. (1b) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Verladen der Schweinen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden."

Wortlaut der aktuellen TierSchNutztV (letzte Änderung durch Art. 1 V v. 5.2.2014 I 94)

"§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen(...) Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung, b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen, c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben."

Verwirrend? Nö, eigentlich ganz klar:
Wirkliche Verbesserungen für die Umstände, unter denen Schweine in MTH leiden, hat es nicht wirklich gegeben, und doch ist der Halter (egal ob privat oder gewerblich) in der Pflicht, sachkundig zu agieren. Also noch einmal ganz deutlich: Ja, es gilt auch für die "Hobby-Haltung" von Schweinen.
21.05.2015 16:21 Peter ist offline Beiträge von Peter suchen Nehmen Sie Peter in Ihre Freundesliste auf
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