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Zum Ende der Seite springen PFLICHT: Tierärztliche Bestandsbetreuung
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Peter Peter ist männlich


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Achtung PFLICHT: Tierärztliche Bestandsbetreuung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

(RECHTSKREIS: Deutschland)

Moin zusammen,

an verschiedenen anderen Stellen wurde ja bereits darauf hingewiesen, dass es (bislang) grds. keine Unterscheidung zwischen den von vielen von uns gehaltenen (in ihrer Entstehungsgeschichte für Labore und Tierversuche "entwickelten") Mini-Schweinen und den "Normalschweinen" gibt, wenn es um Genehmigungen, Bestimmungen, Gesetze, Vorgaben, Auflagen, Anordnungen usw. usw. geht - will sagen, die allermiesten gelten ausnahmslos für ALLE Schweinehalter.

Heute möchte ich Euer Augenmerk auf einen Paragraphen der im Jahr 2014 neugefassten "Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV)" lenken, welcher sich mit der "Tierärztlichen Bestandsbetreuung" befasst.

Hier zunächst der Volltext des §7 der SchHaltHygV,
("Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 18 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist", Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.4.2014 I 326;geändert durch Art. 18 V v. 17.4.2014 I 388)

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"§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung

(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und
2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.

Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er

1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
c) der Epidemiologie

teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,

1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,
2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
3. die durchgeführten Maßnahmen

unverzüglich einzutragen; die Eintragung muss mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein."

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§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,
2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,
7. entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

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Quelle z.B. http://www.gesetze-im-internet.de/schhal...R125200999.html
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Eine (zwar ältere) Auflistung von Tierärzten - nach Postleitzahlen geordnet, findet Ihr HIER, mit der Überarbeitung und Aktualisierung der Liste bin ich bislang noch nicht so recht vorangekommen, sorry.

Dennoch müssen wir uns auch mit diesem Thema auseinandersetzen.
04.11.2014 15:20 Peter ist offline Beiträge von Peter suchen Nehmen Sie Peter in Ihre Freundesliste auf
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