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Geschrieben von Franziska am 04.07.2014 um 17:55:

 

Es gibt seit ein paar Jahren Sonderregelungen für "kleinwüchsige Klauentiere" in der Schweiz. Das ist wie folgt geregelt:

Zitat:
Auf eine Kennzeichnung mit Ohrmarken von kleinwüchsigen Vertretern der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die als Heimtiere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Stand am 1. April 2011), SR 455.1 gehalten oder in eine solche Haltung verbracht werden, kann verzichtet werden.
Voraussetzungen dafür sind:

a) die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt;

b) die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen mit Tieren teil; 321.6/2004/02378 \ COO.2101.102.5.287944 2/2

c) die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren aus anderen Tierhaltungen, die nicht auch als Heimtiere im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Stand am 1. April 2011), SR 455.1 gehalten werden (z.B. kein gemeinsamer Weidegang, keine gemeinsame Sömmerung).

Bei Seuchengefahr kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin diese Ausnahmeregelung aufheben. II.


Quelle: Tierverkehrskontrolle Klauentiere

Da ist geregelt, dass man die Schweine in der Tierverkehrsdatenbank melden muss (Peppino ist gemeldet, Molly nicht, da Herkunft unbekannt).

Wer mit Schweinen spazieren geht, darf also nirgends Kontakt mit andern Klauentieren haben (eine Schweinezuchtanlage wäre wohl fatal), auch kein Kontakt an einem Streichelzoo, etc.

Wie das in Deutschland geregelt ist, weiss ich nicht.



Geschrieben von Silke (wutzwutz) am 05.07.2014 um 13:40:

 

In der BRD gibt es nur das Schwein. Keine Unterscheidung nach Haltung bzw. Zweck. Erst seit kurzer Zeit taucht auf den Meldebögen für die Anmeldung oder Stichtagsmeldung ein Feld auf Hobbyhaltung. Aber das hat keinerlei Auswirkung auf die Einhaltung der SchweinehaltungsHygiene Verordnung.



Geschrieben von Torben am 07.07.2014 um 14:46:

 

Zitat:
Wer mit Schweinen spazieren geht, darf also nirgends Kontakt mit andern Klauentieren haben (eine Schweinezuchtanlage wäre wohl fatal), auch kein Kontakt an einem Streichelzoo, etc. Wie das in Deutschland geregelt ist, weiss ich nicht.


Ähnlich. Seuchengebiete und Zuchtanlagen zu betreten ist zu meiden/verboten. Ich kann nur von meinen Erfahrungen berichten und bin auch schön des öfteren auf gegenläufige Meinungen getroffen, doch ich kann mich auch nur an das halten was das/die Veterinäramt/ämter mir mitteilt/mitteilen.
Bezüglich der Fragen ob es erlaubt is mit dem (Mini)Schwein spazieren zu gehen, kann ich sagen das es im Landkreis Nienburg/Weser und um Kreis Vechta keine Auflagen diesbezüglich gibt. Ich habe, wie schon erwähnt, direkt beim Veterinäramt angefragt und es gibt KEINE Bestimmungen die das verbieten.
Einzige Bedingung ist natürlich das man sich von Zuchtbetrieben fern hält und nich in Seuchengebiete geht. Aber das versteht sich von selber. In wie weit und ob man seinem (Mini)Schwein der Gefahr von Hunden und Fahrzeugen aussetzt und natürlich auch von Krankheiten durch As oder Kot anderer Tiere (Ja, ihr bösen Hundehalter, ich meine Euch!), muss jeder selber für sich und sein Schwein entscheiden.



Geschrieben von Sabine am 07.07.2014 um 19:22:

 

Moin

Manchmal komme ich mir mir vor wie ein Tonband Mauer!!!!

Zitat:
Bezüglich der Fragen ob es erlaubt is mit dem (Mini)Schwein spazieren zu gehen, kann ich sagen das es im Landkreis Nienburg/Weser und um Kreis Vechta keine Auflagen diesbezüglich gibt. Ich habe, wie schon erwähnt, direkt beim Veterinäramt angefragt und es gibt KEINE Bestimmungen die das verbieten.


Du kannst ja nix dafür das dein Vetamt saud.....Mitarbeiter hat, aber auch dieses Gebiet gehört zu Deutschland und es gelten deutsche Gesetze.

Und das solltest du inzwischen auch wissen, wir haben das hier schon bis zum erbrechen erörtert!

Also, noch mal ganz deutlich, höre auf sowas hier zu schreiben..das ist und bleibt Quatsch.



Geschrieben von Miss-Rosie am 07.07.2014 um 19:50:

 

Und es wird noch strenger wie hier gepostet von mir unter Tierschutz, wenn Du dem Amt nicht glaubst frag mal Deine Rechtsschutzversicherung, spaetestens dann ist das Thema keines mehr, ausser man hat etliche Millionen rumliegen und will die fuer Schadensersatz wegwerfen, falls dem so waere, kann man es gerne den SF spenden



Geschrieben von Torben am 07.07.2014 um 20:02:

 

Zitat:
Original von Sabine
Moin

Manchmal komme ich mir mir vor wie ein Tonband Mauer!!!!


Ja, ich mir auch... Ich sag nix



Geschrieben von Barbara am 08.07.2014 um 10:41:

 

Wenn das VetAmt/Amtschef dem Torben schriftlich bestätigt (bestätigen würde), dass es keine Auflagen gibt für das "Schweinespazieren", (oder dann die Auflagen bekannt gibt etc.) dann sollte das so mit den Gesetzen übereinstimmen.

Alles anderen wäre ja extrem unglaubwürdig für eine Amststelle, das geht doch nicht. Man muss sich auf schriftliche amtliche Dokumente verlassen können.


lg Barbara



Geschrieben von Silke (wutzwutz) am 08.07.2014 um 12:08:

 

Eine Sondergenehmigung hat eine vorgeschriebene Form und Inhalt, auch ist es ein Verwaltungsakt. Soweit ich es verstanden habe liegt für Torben keine solche Sondergenehmigung vor.

@Torben
Die Wiederholungen machen den Inhalt weder wahr oder Gesetzeskonform! Die SchweinehaltungshygieneVerordnung gilt in Deutschland flächendeckend. Diese wird auch durch bestenfalls fragwürdige Aussagen von AmtsVets nicht außer Kraft gesetzt.
Da wir Betreiber dieses Forums sind und damit auch verantwortlich für den Inhalt, fordern wir Dich auf einen Bruch des Gesetzes weder zu begehen noch zu propagieren.
Betrachte dies bitte als Ermahnung im Sinne der Forenregeln.

Gruß
Silke


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