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13.03.2003 05.07 | Jörg | Beschluss des Zoofachhandelsverbandes zu Minischweinen
Den folgenden Bericht hat unser Mitglied Sugar ausgegraben. Da er sicherlich von allgemeinen Interesse ist, wird er hier nochmals veröffentlicht.

Minischweine sind nicht heimtiertauglich

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Minischweine mögen als Besucherattraktion im Zoofachgeschäft beliebt sein, doch ob dabei eine artgerechte Präsentation der Tiere immer sichergestellt ist, darf bezweifelt werden. Nach den neuesten Vorgaben des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe, ZZF, sollten Mitgliedsbetriebe auf diese Tiere verzichten.

Minischweine werden als nicht heimtiertauglich eingestuft, weil eine tierschutzgerechte Haltung in Wohnungen nicht möglich ist. Für eine artgerechte Haltung ist beispielsweise eine Suhle erforderlich, die in einer Wohnung kaum eingerichtet werden kann. In Wohnungen gibt es auch keinen natürlichen Boden, der es Minischweinen ermöglichen würde, darin in arttypischer Weise nach Würmern und Insekten zu suchen. Selbstverständlich müßte auch die Präsentation im Zoofachgeschäft diesen Bedürfnissen Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist an das vor einigen Jahren vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Gutachten über die Präsentation von Hunden in Zoofachgeschäften zu erinnern. Nach diesem Gutachten ist bei jungen Hunden insbesondere die Möglichkeit zu allumfassenden Sinneswahrnehmungen von großer Bedeutung. Daraus ergibt sich dann ganz unabhängig von der Möglichkeit zu ausreichender Bewegung ein immenser Platzbedarf. Für die mit einem beispielsweise hochsensiblen Geruchssinn ausgestatteten Schweine muß das umso mehr gelten. Eine artgerechte Präsentation von Minischweinen dürfte daher wie die von Hunden in der Regel schon am vorhandenden Platzangebot in vielen Zoofachgeschäften scheitern.

Auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des ZZF-Präsidium stand u.a. die Beschlussfassung über vom zuständigen Ausschuß „Heimtiere im Handel und Prüfungsfragen“ vorgeschlagene Ergänzungen des Anhanges A der Heidelberger Beschlüsse. Das Präsidium hat diesen Vorschlägen zugestimmt. Damit ist die Präsentation von Minischweinen sowie bestimmten Zuchtformen von Kaninchen und einigen Ziervogelarten, die im offiziellen Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) aufgeführt sind, in Mitgliedsbetrieben des ZZF in Folge der Selbstbeschränkung ausgeschlossen.

Das Präsidium unterstrich bei seiner Entscheidung den Hinweis des zuständigen Ausschusses, wonach aus der Tatsache, daß viele der üblichen landwirtschaftlichen Haltungssysteme für Schweine gleichfalls nicht als artgerecht zu bezeichnen seien, kein Argument für eine ebenfalls nicht tierschutzgerechte Heimtierhaltung von Minischweinen abzuleiten sei. Ergänzend wurde darauf aufmerksam gemacht, daß bei Haltung und Handel von Minischweinen die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Schweine in vollem Umfang zu berücksichtigen wären. In bezug auf die für den gewerbsmäßigen Handel erforderliche Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz bzw. die erforderliche Erweiterung einer bestehenden Genehmigung ist darauf hingewiesen worden, daß eine solche nur in den seltensten Fällen erteilt werden könnte, weil Zoofachhändler in der Regel über keine ausreichenden Erfahrungen mit der Haltung von Schweinen verfügen und noch nicht einmal näher verwandte Arten zum üblichen Lebendtiersortiment des Zoofachhandels gehören.

Das Präsentationsverbot für Minischweine bedeutet nach den Regeln der Heidelberger Beschlüsse kein generelles Handelsverbot. Ist die Freilandhaltung im Einzelfall möglich und erfüllt das vorgesehene Gehege die oben dargelegten Kriterien, so sind Minischweine durchaus für die Liebhaberhaltung geeignet. Deshalb dürfen auch Mitgliedsbetriebe des ZZF auf Kundenwunsch Minischweine besorgen und verkaufen, wenn sie sich zuvor von der artgerechten Haltemöglichkeit überzeugt haben.

Der ZZF hat sich seinerzeit als erste Organisation eindeutig gegen den Handel mit qualgezüchteten Tieren ausgesprochen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Aufnahme solcher Zuchtformen in den Anhang A der „Roten Liste – Tierschutz“ fanden ihren konkreten Niederschlag im Präsentationsverbot für Gestaltskanarien mit züchterisch veränderter Form der Wirbelsäule oder mit augenverdeckender Federhaube. Dieses Präsentationsverbot ist nunmehr weiter konkretisiert und ausgeweitet worden. Dabei hat sich das Präsidium des ZZF auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses am „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes – (Verbot von Qualzuchten)“ des BMVEL orientiert. Die in diesem Gutachten unter Punkt 2.1.3 Kaninchen aufgeführten Zuchtformen dürfen ab sofort in Mitgliedsbetrieben des ZZF nicht mehr präsentiert werden. Gleiches gilt für die unter den Punkten 2.2.3 Wellensittich (Melopsittacus undulatus f. dom.), 2.2.4 Nymphensittich (Nymphicus hollandicus f. dom.), 2.2.8 Zebrafinken (Taeniopygia guttata f. dom.), 2.2.9 Japanisches Mövchen (Lonchura striata f. dom.) und 2.2.10 Kanarienvogel (Serinus canaria f. dom.) aufgeführten Zuchtformen. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß selbstverständlich Zwergkaninchen, Wellensittiche, Nymphensittiche, Zebrafinken, Japanische Mövchen und Kanarienvögel auch weiterhin zum Lebendtiersortiment des Zoofachhandels gehören werden und auch zukünftig von Mitgliedsbetrieben des ZZF präsentiert werden dürfen. Das Präsentationsverbot bezieht sich ausschließlich auf die per offiziellem Gutachten als Qualzuchten eingestuften Zuchtformen.

Das „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes – (Verbot von Qualzuchten)“ ist von jedermann kostenlos beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), Referat Tierschutz, Postfach, 53107 Bonn oder im Internet unter www.verbraucherministerium.de zu beziehen.

Quelle:
ZZF

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