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02.02.2009 22.33 | Sabine | Rheinland-Pfalz: Spendensammlungsverbot für „Tierschutzförderverein“
AHO Redaktion Kleintiere & Pferde
2. Februar 2009
Rheinland-Pfalz: Spendensammlungsverbot für „Tierschutzförderverein“

Trier (aho) - Die in Rheinland-Pfalz für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein „Tierschutzförderverein“ mit Sitz in Kleve/NRW das Sammeln von Geldspenden und die Einwerbung von Fördermitgliedern in Rheinland-Pfalz sofort vollziehbar untersagt sowie die Verwendung der Spendengelder unter behördliche Kontrolle gestellt. Das Sammlungsverbot ist noch nicht bestandskräftig.

Der Antrag des Vereins zur vorläufigen Aussetzung des Sammlungsverbotes wurde durch das Verwaltungsgericht Trier abgelehnt. Es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. „… Der Antragsteller hat über beachtliche Summen keine hinreichenden Nachweise erbracht. Ferner deutet nach den oben getroffenen Feststellungen einiges auf Verschleierungsabsichten mittels eines Beziehungsgeflechts verschiedener Vereine und verantwortlicher Personen hin…“. „… Es besteht zudem der Verdacht, dass der Antragsteller das Beziehungsgeflecht zu anderen, angeblich dem Tierschutz verpflichteten Vereinen dazu nutzt, seine Sammlungstätigkeit nicht umfassend offenlegen zu müssen…“, so die Richter. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier.
Nach einer umfassenden Überprüfung durch die ADD bestehen erhebliche Zweifel an der erworbenen gemeinnützigen Verwendung der Geldspenden. Der Verein hat Spendendosen in Einzelhandelsgeschäften aufstellen lassen. Um eine Verwendung der Spendengelder für den Tierschutz zu gewährleisten, wurden Spendendosen durch die Ordnungsbehörden in Rheinland-Pfalz bereits eingezogen.

Sollten noch Spendendosen des Vereins „Tierschutzförderverein e.V.“ in Rheinland-Pfalz aufgestellt sein, bittet die ADD um Mitteilung.
Die ADD wird die Geldspenden dem beworbenen gemeinnützigen Zweck zuführen und damit sicherstellen, dass die Spenden auch im Sinne der Spenderinnen und Spender verwendet werden.

Um Verwechselungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Bennennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.

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