AHO Redaktion Grosstiere
30. Mai 2008
Schweinepest: wann werden keine Entschädigungen gezahlt?
Bonn (aho) - Im Zusammenhang mit den aktuellen Schweinepestfällen in Rumänien und der Slowakei erinnert der ZDS (Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V.) an ein Urteil des OVG-SACHSEN-ANHALT, das bereits 2003 über die Frage zu entscheiden hatte, in welchen Fällen keine Entschädigung gezahlt wird:
1. Wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält. Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten (§ 69 Abs. 1 TierSG); auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.
2. Wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet. Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.
3. Wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird. Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist. |