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15.02.2007 11.26 | Sabine | Ablauf von Übergangsfristen in der Schweinezucht in der Schweiz
Ablauf von Übergangsfristen in der Schweinezucht in der Schweiz

Vor zehn Jahren traten neue Tierschutzvorschriften für die Haltung von Zuchtschweinen in Kraft. Am 30. Juni 2007 laufen nun die entsprechenden Übergangsfristen ab.
Eine Verlängerung der Frist ist in der Tierschutzverordnung nicht vorgesehen und kann nicht gewährt werden. Ab 1. Juli 2007 müssen sämtliche Schweineställe den neuen Vorschriften entsprechen.

Betroffen sind folgende Vorschriften:

Abferkelbuchten: Die Mindestfläche pro Abferkelbucht beträgt 4,5m2, davon müssen 2.25m2 fester Boden im Liegebereich von Muttersau und Ferkel sein. Die Muttersau darf nur in begründeten, schriftlich dokumentierten Einzelfällen und nur während der Geburtsphase (längstens drei Tage) in der Abferkelbucht fixiert werden. Die Buchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreue in die Bucht zu geben. Dies ist beim Bau der Abferkelbucht (Rostanteil!) zu berücksichtigen.

Galtsauen: Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit für höchstens 10 Tage in Kastenständen gehalten werden. Laufgänge hinter Fressliegebuchten müssen mindestens 180 Zentimeter breit sein.

Zu beachten gilt, dass bei Um- und Neubauten min. 15 Lux Tageslicht verlangt wird. Als Richtwert gilt eine für Tageslicht durchlässige Gesamtfläche in Wänden und Decken von min. 5 % der Bodenfläche (kann je nach Stall aber massiv mehr sein).

Für Informationen steht Ihnen Ihr Kantonales Veterinäramt zur Verfügung. Detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter den Kantonalen Veterinärämtern (z.B. www.veterinaeramt.lu.ch) und unter www.bvet.admin.ch/tierschutz
Quelle:http://www.schweizerbauer.ch/htmls/artikel_13049.html

15.02.2007 12.00 | cyrell | RE: Ablauf von Übergangsfristen in der Schweinezucht in der Schweiz
Man...das wäre doch mal was....in Österreich isses leider noch nicht soweit.

Da kommt sowas frühestens 2012 wenn ich mich recht erinnere...und wer die Vorschriften zu 2006 erfüllt, also um oder neu gebaut hat muss die neuen zu 2012 nicht erfüllen..sprich nachbessern...

Muss mal sehen ob ich das noch finde.

Wie siehts denn damit in D aus?

Weil ich hab hier in der Umgebung lauter Bauern die ihre Sauen dauerhaft in Dauerhaft in Kastenständen haben..is das jetzt strafbar oder nicht?

15.02.2007 12.08 | Sabine |
Moin Gwen

Guckst du hier. ;)
http://www.uni-hohenheim.de/~hoernerk/tschb/schweine.htm#GL9
§ 7

oder hier: http://www.schweine.net/isn_download/news_de/SchwHalVO%20BGBl%20030806
.pdf
das ist die offizielle Fassung.

Dauerhafte Haltung im Kastenstand ist verboten. Stellt sich aber wieder die Frage der Überprüfbarkeit.

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